OLG Köln - Urteil vom 22.11.2018
15 U 96/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2019, 371
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 340/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung von Lichtbildern eines Fußball-Nationalspielers in privater Situation auf einer Jacht

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 15 U 96/18

DRsp Nr. 2018/18066

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung von Lichtbildern eines Fußball-Nationalspielers in privater Situation auf einer Jacht

Auch unter Berücksichtigung der Stellung des Betroffenen als Fußball-Nationalspieler sowie des öffentlichen Interesses auch an seinem Leben abseits des Fußballplatzes verdient der Privatsphärenschutz den Vorrang, wenn er sich in privater Umgebung in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens befindet. Ihm steht daher ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung in solchen Situationen gefertigter Lichtbilder zu.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.5.2018 (28 O 340/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen:

a.

nachfolgendes Bildnis des Klägers zu 1) zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen

so wie in dem zunächst unter der URL

b. c. d. e. f. 2. 3. 4.