OLG Köln - Urteil vom 10.11.2016
15 U 94/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
ZUM 2017, 522
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 470/15

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Lichtbildes des 13 Jahre alten Kindes eines prominenten Ehepaares auf der Abschlussveranstaltung der Springreiter-Europameisterschaft

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 15 U 94/16

DRsp Nr. 2017/5376

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Lichtbildes des 13 Jahre alten Kindes eines prominenten Ehepaares auf der Abschlussveranstaltung der Springreiter-Europameisterschaft

1. Es besteht kein allgemeines Informationsinteresse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes der in der Öffentlichkeit bislang nicht bekannten 13 Jahre alten Tochter eines prominenten Politikers. 2. Die Veröffentlichung des Lichtbildes ist daher nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Von einer solchen - konkludent erklärten - Einwilligung kann nicht ausgegangen werden, wenn das Kind zusammen mit seinen Eltern die Abschlussveranstaltung der Springreiter-Europameisterschaften besucht und dabei auf der Tribüne Platz nimmt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 470/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; KUG § 22; KUG § 23;

Gründe

I.