OLG Köln - Beschluss vom 08.10.2018
15 U 110/18
Normen:
EMRK Art. 8; EMRK Art. 10; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
CR 2019, 121
NJW-RR 2019, 240
WRP 2019, 135
ZUM-RD 2019, 382
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 377/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Lichtbildes von einer mit einem Prominenten verheirateten PersonBegriff der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 15 U 110/18

DRsp Nr. 2018/16408

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Lichtbildes von einer mit einem Prominenten verheirateten Person Begriff der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

1. Bei der Beurteilung, ob ein Lichtbild dem Bereich der "Zeitgeschichte" i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen. 2. Zeigt ein Lichtbild eine Person, die zwar mit einem Prominenten verheiratet ist, aber weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, sondern sich vielmehr bewusst aus der (Medien-)Öffentlichkeit fernhält und deren Bekanntheitsgrad sich letztlich vor allem aus dem Umstand der Eheschließung mit der prominenten Persönlichkeit ergibt, so kommt regelmäßig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein deutlich höheres Gewicht zu.

Tenor

1.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 16.05.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 377/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Normenkette:

EMRK Art. 8; EMRK Art. 10; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; KUG § ;