Auf die Berufung der Verfügungsklägerin und die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.01.2021, Az.
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, zukünftig in Bezug auf die Verfügungsklägerin wörtlich oder sinngemäß die nachfolgend unterstrichenen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:
aa.) bb.) b.) 2. 3.
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