OLG Stuttgart - Urteil vom 18.05.2022
4 U 42/21
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; StGB § 186; StGB § 193;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 538/20

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Lehrerin durch das Anprangern der Entfernung einer Schülerin aus dem Unterricht wegen der Weigerung, einen Mund-Nasenschutz zu tragen

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 42/21

DRsp Nr. 2023/583

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Lehrerin durch das Anprangern der Entfernung einer Schülerin aus dem Unterricht wegen der Weigerung, einen Mund-Nasenschutz zu tragen

Auf die Wahrnehmung berechtigter Interesse iSd. § 193 StGB kann sich die Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht berufen, soweit es um eine innerschulische Angelegenheit handelt, die einen rein individuellen Bezug aufweist und sich im Wesentlichen auf Fragen der individuellen Notengebung beschränkt..

Tenor

1.

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin und die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.01.2021, Az. 11 O 538/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a.)

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, zukünftig in Bezug auf die Verfügungsklägerin wörtlich oder sinngemäß die nachfolgend unterstrichenen Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

aa.) bb.) b.) 2. 3.