OLG Köln - Beschluss vom 21.07.2016
15 W 42/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
ZUM-RD 2016, 740
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 168/16

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Täters des sog. Gladbecker Geiseldramas durch Verfilmung unter Namensnennung

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 15 W 42/16

DRsp Nr. 2016/14935

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Täters des sog. Gladbecker Geiseldramas durch Verfilmung unter Namensnennung

Die Verfilmung des sog. Gladbecker Geiseldramas aus dem Jahr 1988 unter Namensnennung der Täter verletzt nicht deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, da es sich um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einzigartige Straftat handelt, die untrennbar mit der Person und dem Namen der Täter verbunden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen 24.05.2016, vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2016 (8 O 168/16), wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;

Gründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.