OLG Dresden - Beschluss vom 14.10.2019
4 U 2001/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2020, 121
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen O 530/19

Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsBewusst unvollständige BerichterstattungVergröberte Wiedergabe einer wissenschaftlichen Position

OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 4 U 2001/19

DRsp Nr. 2020/790

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Bewusst unvollständige Berichterstattung Vergröberte Wiedergabe einer wissenschaftlichen Position

Eine bewusst unvollständige Berichterstattung, die einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichsteht, liegt nicht bereits darin, dass die Wiedergabe einer wissenschaftlichen Position des Betroffenen in einer Tageszeitung nur vergröbert erfolgt und nicht sämtliche Differenzierungen dieser Position nachzeichnet (Festhaltung von Senat, Beschluss vom 27.11.2019 - 4 U 1282/18).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe: