BVerfG - Beschluß vom 27.05.1964
2 BvR 670/63
Normen:
BRAGO § 99 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; RVG § 51 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BVerfGE 18, 49
AP Nr. 13 zu Art. 103 GG
Rpfleger 1964, 210
Vorinstanzen:
OLG Hamm - Beschluß vom 14.5.1963 - 3 Sbd. 3 - 64/63,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 27.05.1964 - Aktenzeichen 2 BvR 670/63

DRsp Nr. 1995/8898

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller im Verfahren nach § 99 BRAGO weder die Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden noch diejenige des Leiters des Rechnungsamtes (Bezirksrevisors) zur Kenntnis gebracht wird, bevor das Oberlandesgericht über den Antrag entscheidet.

Normenkette:

BRAGO § 99 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; RVG § 51 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

1. In der Zeit vom 6. Februar bis 8. März 1961 verhandelte das Schwurgericht bei dem Landgericht Münster gegen einen früheren Amtsbürgermeister wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amt; dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, er habe im Jahre 1941 in seiner Eigenschaft als Amtsbürgermeister bei der Zwangsdeportation von Juden mitgewirkt. Das Gericht hatte mit Wirkung vom 31. Januar 1961 den Beschwerdeführer, der bisher als Wahlverteidiger tätig gewesen war, zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt.

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nahm 14 Sitzungstage in Anspruch. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes und der dadurch herabgesetzten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten verhandelte das Gericht durchweg jeweils halbe Tage bzw. wenige Stunden. Der Beschwerdeführer erhielt eine Gebühr aus § 97 BRAGebO.