BVerfG - Beschluß vom 02.12.1969
2 BvR 320/69
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 3 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu Art. 103 GG
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 28.05.1969 - Vorinstanzaktenzeichen CsP 1586/68

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 02.12.1969 - Aktenzeichen 2 BvR 320/69

DRsp Nr. 1995/8985

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt vom Gericht nicht nur, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.2. Wird in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die vor dem Rechtshilferichter gemachte Aussage des Betroffenen verlesen, darf sich die - formularmäßige - Urteilsbegründung dazu nicht in Widerspruch setzen, ohne gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu verstoßen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

A.

I.