BVerfG - Beschluß vom 13.03.1973
2 BvR 484/72
Normen:
BGB § 187 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 79 § 221 § 222 Abs. 1 § 261b ;
Fundstellen:
BVerfGE 34, 344
AP Nr. 29 zu Art. 103 GG
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 21.06.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 304/72

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 13.03.1973 - Aktenzeichen 2 BvR 484/72

DRsp Nr. 1996/8096

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Ein Gericht hat nach Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.2. Voraussetzung hierfür ist, daß ein Schriftsatz rechtzeitig, also innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht eingegangen ist. Nicht entscheidend ist dabei, daß sich der Schriftsatz im Geschäftsgang des Gerichts befindet und nicht rechtzeitig zur Kenntnis der zur Entscheidung berufenen Richter gelangt. Auch auf ein Verschulden des Gerichts kommt es bei der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht an.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 79 § 221 § 222 Abs. 1 § 261b ;

Gründe:

A.

1. Mit Schriftsatz vom 7. April 1972 erhoben die Beschwerdeführer Räumungsklage. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erkannten die Beklagten des Ausgangsverfahrens den Klageanspruch an; sie beantragten, ihnen eine Räumungsfrist zu gewähren, und trugen vor, ,die Beschwerdeführer hätten vor Klageerhebung ,die Annahme eines Schreibens abgelehnt, in dem hierum gebeten worden sei.

Das Amtsgericht erließ ein Anerkenntnisurteil und gewährte die beantragte Räumungsfrist. Die Kosten des Verfahrens hatten beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.