BVerfG - Beschluß vom 02.01.1995
1 BvR 234/94
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 § 286 § 287 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 828
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 11866/90
LAG München, vom 14.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 548/92

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 02.01.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 234/94

DRsp Nr. 2005/16615

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Rügt der Rechtsmittelführer unter Hinweis auf erstinstanzliche Beweisantritte, das Erstgericht habe ein unter Beweis gestelltes Vorbringen zu Unrecht als unerheblich angesehen hat, hat das sich Berufungsgericht jedenfalls dann, wenn es einerseits den betreffenden Vortrag für erheblich hält, andererseits die Berufung zurückweisen will, Gewißheit darüber zu verschaffen, ob in erster Instanz Beweis angeboten wurde

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 § 286 § 287 ;

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber Ersatz des Schadens an seinem Kraftfahrzeug, der auf einer angeordneten Dienstreise entstanden war. Gerügt wird die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

I.