A.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber Ersatz des Schadens an seinem Kraftfahrzeug, der auf einer angeordneten Dienstreise entstanden war. Gerügt wird die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
I.
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