BVerfG - Beschluß vom 26.01.1995
1 BvR 1068/93
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 528 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 67 ArbGG 1979
AP Nr. 57 zu Art. 103 GG
EzA § 67 ArbGG 1979 Nr. 6
LAGE § 67 ArbGG 1979 Nr. 1
NJW 1995, 2980
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 30.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 66/92

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1068/93

DRsp Nr. 2005/16617

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Präklusionsvorschriften haben Ausnahmecharakter, so daß die Anwendung dieser Vorschriften durch die Fachgerichte einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen ist, als dies normalerweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. 2. Gleichwohl verletzt nicht jede fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften zugleich Art. 103 Abs. 1 GG. Dies ist erst dann der Fall, wenn durch die fehlerhafte Rechtsanwendung die verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung nicht stattgefunden hat, wenn also die betroffene Partei ohne ihr Verschulden nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr wichtigen Punkten zur Sache zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig war.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 528 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Mit der Verfassungsbeschwerde wird die fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften gerügt.

I.

1. Im Ausgangsverfahren wurde um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers gestritten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, in der Berufungsinstanz unterlag der Beschwerdeführer.