LSG Thüringen - Urteil vom 27.03.2006
L 6 R 654/05
Normen:
SGG § 110 Abs. 1 S. 1 § 202 § 62 § 73 Abs. 3 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 5 RJ 1609/03 - 21.07.2005,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei mündlicher Verhandlung ohne Prozessbevollmächtigten, Verlust des Rügerechts

LSG Thüringen, Urteil vom 27.03.2006 - Aktenzeichen L 6 R 654/05

DRsp Nr. 2007/20572

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei mündlicher Verhandlung ohne Prozessbevollmächtigten, Verlust des Rügerechts

Das Gericht verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es trotz Nichterscheinens der Prozessbevollmächtigten einer Klägerin im Termin und eines fehlenden Nachweises über den Zugang der Terminsladung trotzdem verhandelt. Erklärt dann die allein erschienene Klägerin zur Niederschrift ihre Bereitschaft zur Verhandlung ohne ihre Prozessbevollmächtigte, so setzt der Verlust ihres Rügerechts voraus, dass sie vom Vorsitzenden über § 202 SGG i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO und den fehlenden Nachweis der Ladung an die Prozessbevollmächtigten belehrt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 110 Abs. 1 S. 1 § 202 § 62 § 73 Abs. 3 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Gotha - S 5 RJ 1609/03 - 21.07.2005,