BVerfG - Beschluß vom 26.11.1963
2 BvR 301/63
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; WDO § 30 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 191
AP Nr. 7 zu Art. 103 Abs. 1 GG
DÖV 1965, 393
DVBl 1964, 230
Vorinstanzen:
TDiG B (Marburg) - Beschluß vom 28.05.1963 - B 1 - BLb 20/63,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei vorbehaltener Beschwerdebegründung

BVerfG, Beschluß vom 26.11.1963 - Aktenzeichen 2 BvR 301/63

DRsp Nr. 1995/8891

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei vorbehaltener Beschwerdebegründung

Behält sich der Beschwerdeführer eine Begründung der Beschwerde ausdrücklich vor, muß das Beschwerdegericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten, wenn es für die Begründung keine Frist gesetzt hat. Entscheidet es vorher, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; WDO § 30 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer diente als Wehrpflichtiger beim Versorgungsbataillon 136 in Wetzlar. Er sollte am 29. März 1963 entlassen werden. Am 28. März wurde er wegen Entwendung eines Kochers disziplinär mit 14 Tagen Arrest bestraft. Der Richter des Truppendienstgerichts E in Marburg, der die Arreststrafe ihrer Art und Dauer nach für rechtmäßig erklärt hatte (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung - WDO -), hatte ihre sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet (§ 40 Abs. 2 WDO). Der Beschwerdeführer hat die Strafe vom 28. März 1963 an voll verbüßt. Der Truppenteil des Beschwerdeführers hat die Angelegenheit weiterhin zur Ahndung an die Staatsanwaltschaft in Wetzlar abgegeben.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1963 hat der Beschwerdeführer - mangels Rechtsmittelbelehrung noch rechtzeitig - Beschwerde gegen die Bestrafung eingelegt. In seiner Beschwerde heißt es: