SG Gießen, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 V 43/04
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren
LSG Hessen, Beschluß vom 29.03.2006 - Aktenzeichen L 4 B 63/06 ARG V
DRsp Nr. 2007/20209
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren
1. Das Gericht muss seine Rechtsauffassung oder die in Aussicht genommene Beweiswürdigung nicht mit den Beteiligten erörtern, damit der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird.2. Im Prozesskostenhilfeverfahren findet eine Beweisaufnahme durch Anhörung eines Arztes auf Antrag des Klägers nach § 109SGG nicht statt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]