LSG Hessen - Beschluß vom 29.03.2006
L 4 B 63/06 ARG V
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 109 § 62 § 73a ; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 V 43/04

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren

LSG Hessen, Beschluß vom 29.03.2006 - Aktenzeichen L 4 B 63/06 ARG V

DRsp Nr. 2007/20209

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Das Gericht muss seine Rechtsauffassung oder die in Aussicht genommene Beweiswürdigung nicht mit den Beteiligten erörtern, damit der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird. 2. Im Prozesskostenhilfeverfahren findet eine Beweisaufnahme durch Anhörung eines Arztes auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG nicht statt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 109 § 62 § 73a ; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanz: SG Gießen, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 V 43/04