BVerfG - Beschluß vom 23.11.1977
1 BvR 481/77
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 46, 315
AP Nr. 30 zu Art. 104 GG
DRiZ 1978, 57
HFR 1978, Nr. 140
NJW 1978, 413
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 12.05.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 56/77

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 23.11.1977 - Aktenzeichen 1 BvR 481/77

DRsp Nr. 1996/6931

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren

»Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch Nichtberücksichtigung eines im Verfahren erster Instanz unter Beweis gestellten und in der Berufungserwiderung global in Bezug genommenen Vorbringens.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

I.

Die Beschwerdeführer hatten bei einer Heizungsfirma (im folgenden: Klägerin) für den von ihnen bewohnten Altbau die Lieferung und den Einbau einer kompletten Ölheizungsanlage zum Preis von 9000 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer bestellt. Für die Brennstofflagerung sollten zwei Kunststoffbatterietanks mit einem Fassungsvermögen von je 2000 Litern geliefert und in der ebenerdig gelegenen Waschküche des Hauses eingebaut werden. In Ziffer 1 der vereinbarten "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" hieß es:

Jeder Auftrag gilt als unwiderruflich erteilt. Tritt der Kunde

trotzdem vom Auftrag zurück, so hat er eine sofort fällige

(gesetzliche) Abstandssumme von 25 % des Kaufpreises zu zahlen.

Nach erfolgter Lieferung ist der Rücktritt grundsätzlich

ausgeschlossen.