BVerfG - Beschluß vom 26.11.1963
2 BvR 677/62
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 308 Abs. 1 § 383 Abs. 2 § 471 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 188
AP Nr. 7 zu Art. 103 Abs. 1 GG
DVBl 1964, 231
MDR 1964, 294
NJW 1964, 293
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Beschluß vom 19.11.1962 - (39) Qs 135/62,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 26.11.1963 - Aktenzeichen 2 BvR 677/62

DRsp Nr. 1995/8890

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdegericht darf in Ansehung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs eine Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdegegners ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung zuvor mitgeteilt wurde.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 308 Abs. 1 § 383 Abs. 2 § 471 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Durch Beschluß vom 4. Oktober 1962 hat das Amtsgericht Hamburg ein Privatklageverfahren der Beschwerdeführerin gegen eine Beschuldigte gemäß § 383 Abs. 2 StPO eingestellt, die Kosten aber gemäß § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO der Beschuldigten auferlegt.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Hauses, in dem die Beschuldigte und ihr Ehemann eine Wohnung gemietet haben. Ihnen war auch ein Stück Garten zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Als die Beschwerdeführerin im Herbst 1961 von einem Baum, der auf diesem Gartenstück steht, Pflaumen pflückte, kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Beschuldigte nach Ansicht des Amtsgerichts die Beschwerdeführerin beleidigt hat. Deshalb und weil sich die Beschuldigte gegenüber eindringlichem Vorhalten und gutem Zureden des Gerichts zum Abschluß eines Vergleichs mehr als uneinsichtig gezeigt und damit letztlich den Anlaß zu dem Privatklageverfahren gegeben habe, seien ihr die Kosten aufzuerlegen.