BVerfG - Beschluß vom 18.12.1963
2 BvR 253/63
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 210 Abs. 2 § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 197
AP Nr. 3 zu Art 103 GG
MDR 1964, 294
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.05.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Qs 147/63

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 18.12.1963 - Aktenzeichen 2 BvR 253/63

DRsp Nr. 1995/8893

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

1. Auch eine Zwischenentscheidung im Strafverfahren kann selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden.2. Es verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn das Beschwerdegericht eine Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdegegners ändert, ohne daß diesem die Beschwerde vorher zur Gegenerklärung mitgeteilt wurde.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 210 Abs. 2 § 308 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Das Amtsgericht Hannover hatte mit Beschluß vom 16.April 1963 unter anderem abgelehnt, gegen die Beschwerdeführerin das Hauptverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 4 UWG) zu eröffnen. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenkläger hat das Landgericht Hannover mit Beschluß vom 30. Mai 1963 den Beschluß des Amtsgerichts Hannover aufgehoben, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, und gegen diese gleichzeitig das Hauptverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs eröffnet. Die sofortige Beschwerde war der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt worden.