BVerfG - Beschluß vom 21.07.1964
2 BvR 223/64
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 382 § 383 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 18, 147
AP Nr. 14 zu Art. 103 GG
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 03.03.1964 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 80/64

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Privatklageverfahren

BVerfG, Beschluß vom 21.07.1964 - Aktenzeichen 2 BvR 223/64

DRsp Nr. 1995/8902

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Privatklageverfahren

1. Ein am Verfahren Beteiligter ist nicht verpflichtet, von sich aus nachzuforschen, ob von den übrigen Verfahrensbeteiligten Schriftsätze eingereicht worden sind.2. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht unter Zugrundelegung schriftsätzlicher Ausführungen einer Partei entscheidet, ohne daß diese Ausführungen zuvor der anderen Partei mitgeteilt worden wären.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 382 § 383 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Beim Amtsgericht Neuburg (Donau) war ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Privatklageverfahren wegen Körperverletzung anhängig. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, daß es zu Tätlichkeiten gekommen sei. Er habe jedoch in Notwehr gehandelt, weil er einen Angriff des Privatklägers habe abwehren müssen. Durch Beschluß vom 14.Januar 1964 hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 383 Abs. 2 StPO eingestellt, die Kosten aber dem Beschwerdeführer auferlegt, weil er sich einer Körperverletzung schuldig gemacht habe. Notwehr habe nicht vorgelegen.