OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2020
2 U 63/19
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139; PatG § 140a; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259; IntPatÜG Art. II § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 70/17

Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsPatent für einen BodenbelagWortsinngemäße Benutzung eines KlagepatentsVerbindungselement für einen BodenbelagVoraussetzung der Zuerkennung eines Vernichtungsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 2 U 63/19

DRsp Nr. 2021/5673

Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Patent für einen Bodenbelag Wortsinngemäße Benutzung eines Klagepatents Verbindungselement für einen Bodenbelag Voraussetzung der Zuerkennung eines Vernichtungsanspruchs

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es unter Ziffer I.4. des landgerichtlichen Tenors nunmehr heißt:

"die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziff. I.1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

wobei der Beklagten gestattet ist, nach ihrer Wahl lediglich die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen ersten Teilelemente eines Verbindungselements entsprechend vorstehender Ziff. I.1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben

oder

die ersten Teilelemente, statt sie zu vernichten, in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten, als Langloch ausgeführten Öffnung eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist."

II. III. IV. V.