OLG Köln - Urteil vom 12.07.2018
15 U 146/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 85/17

Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über die Alkoholerkrankung eines Verstorbenen

OLG Köln, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 15 U 146/17

DRsp Nr. 2018/16822

Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über die Alkoholerkrankung eines Verstorbenen

1. Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nicht identisch mit denen, die sich aus Art 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal geschützt werden vielmehr lediglich der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht und der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der nicht in einer Art und Weise tangiert werden darf, dass das Lebensbild des Betroffenen schwerwiegend entstellt wird. 2. Die Offenbarung einer möglicherweise zur Geschäftsunfähigkeit führenden Alkoholerkrankung ist schon zu Lebzeiten des Betroffenen nicht mehr der Intimsphäre, sondern lediglich der inneren Privatsphäre zuzuordnen. 3. Die Berichterstattung über die Alkoholerkrankung eines Verstorbenen verletzt jedenfalls dann nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht, wenn die Berichterstattung nicht allein der Befriedigung voyeuristischer Interessen mancher Leserkreise dienen soll, sondern der Anlass der Berichterstattung eine die Öffentlichkeit erheblich interessierende Frage, nämlich die künftige Willensbildung in der Familienstiftung eines der größten deutschen Lebensmittelhandelskonzerne ist.

Tenor