OLG Köln - Urteil vom 16.11.2017
15 U 187/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; StGB § 123; StGB § 183; StGB § 186;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 419/15

Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich gedrehter Filmaufnahmen über Zustände und Abläufe in einem Senioren- und Pflegeheim

OLG Köln, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 15 U 187/16

DRsp Nr. 2018/18065

Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich gedrehter Filmaufnahmen über Zustände und Abläufe in einem Senioren- und Pflegeheim

1. Zwar stellt es einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Betreibers eines Senioren- und Pflegeheims dar, wenn heimlich mit versteckter Kamera angefertigtes Filmmaterial veröffentlicht wird. Dieser Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn hierdurch erhebliche Missstände aufgedeckt werden. 2. Es stellt keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung dar, dass ein hochansteckender Erreger wie das Noro-Virus in einer Gemeinschaftseinrichtung aufgetreten sei, da dies auch bei Einhaltung einer hygienischen Standards geschehen kann. 3. Wer unwahre Tatsachenbehauptungen veröffentlicht, kann sich nicht bei Wahrnehmung berechtigter Interessen darauf berufen, dass es sich um Informationen von Mitarbeitern der Pflegeeinrichtung handelt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 30.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 419/15) teilweise abgeändert.

2. 3. 4. 5.