OLG Köln - Urteil vom 07.06.2018
15 U 127/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 311/16

Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht durch negative Presseberichterstattung

OLG Köln, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 15 U 127/17

DRsp Nr. 2018/11970

Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht durch negative Presseberichterstattung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 02.08.2017 - 28 O 311/16 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten zu 1) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; zu vollstrecken an den Geschäftsführern), zu unterlassen,

zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"So finanziert der Staat bei U mit. Ihm gehören die Grundstücke, er bezahlt die Erschließung mit allen aufwändigen Zufahrten, den Bau der LKW-Parkplätze und auch die Pflege und Reinigung der Anlagen.";

wenn dies geschieht wie in der Sendung "U2 - Undercover in Deutschen Raststätten", die am 29.08.2016 bei S um 21.15 Uhr ausgestrahlt und auf der Internetseite www.O.de abrufbar war.

2. 3. 4. 2. 3. 4.