OLG Celle - Urteil vom 09.03.2017
16 U 169/16
Normen:
BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 116/14

Verletzung von Pflichten aus einem ArchitektenvertragNichtigkeit eines Vertrages nach dem SchwarzArbG

OLG Celle, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 16 U 169/16

DRsp Nr. 2020/1331

Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag Nichtigkeit eines Vertrages nach dem SchwarzArbG

Das Verbot aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Verden wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision nicht zugelassen.

Berufungswert: bis 350.000 €.

Normenkette:

BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus einem Architektenvertrag auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht in Anspruch.

Er hat behauptet, den Beklagten im Jahre 2010 mit den Architektenleistungen für Umbaumaßnahmen an seinem Gewerbeobjekt in L. beauftragt zu haben mit dem Ziel, dort sein Unternehmen zur Wiederaufbereitung und Reparatur und Verkauf von Fahrzeugen zu führen.