BFH - Urteil vom 11.11.2009
I R 84/08
Normen:
DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; EStG 1997 § 1 Abs. 4; EStG 1997 § 38; EStG 1997 § 42d Abs. 3; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2024/03

Verlust der Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 Doppelbesteuerungsabkommen-Frankreich (DBA-Frankreich) bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres; Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone als Nichtrückkehrtage; Anforderungen an die Zuordnung von Hinreisetagen bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zu den Nichtrückkehrtagen; Reisetätigkeiten an Wochenenden oder Feiertagen als Nichtrückkehrtage bei vertraglicher Vereinbarung und tatsächlicher Ausübung der Arbeitstätigkeit; Qualifizierung von Krankheitstagen während einer mehrtägigen Dienstreise

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen I R 84/08

DRsp Nr. 2010/2024

Verlust der Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 Doppelbesteuerungsabkommen-Frankreich (DBA-Frankreich) bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres; Eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone als Nichtrückkehrtage; Anforderungen an die Zuordnung von Hinreisetagen bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone zu den Nichtrückkehrtagen; Reisetätigkeiten an Wochenenden oder Feiertagen als Nichtrückkehrtage bei vertraglicher Vereinbarung und tatsächlicher Ausübung der Arbeitstätigkeit; Qualifizierung von Krankheitstagen während einer mehrtägigen Dienstreise

1. Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres geht die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen (Nichtrückkehrtagen) entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3. April 2006, BStBl I 2006, 304 Tz. B.2).