OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2021
11 U 33/20
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 S .4;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 272/18

Vermeintlich unzureichender Beitragsregress nach einem VerkehrsunfallAmtspflichtverletzung eines Rentenversicherungsträgers

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 11 U 33/20

DRsp Nr. 2021/2915

Vermeintlich unzureichender Beitragsregress nach einem Verkehrsunfall Amtspflichtverletzung eines Rentenversicherungsträgers

Zur Frage der Amtspflichtverletzung eines Rentenversicherungsträgers, der mit dem zum Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verpflichteten Haftpflichtversicherer eine Kapitalabfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung vereinbart hat, mit der aus Sicht des Unfallgeschädigten zu geringe Rentenansprüche begründet wurden.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 06.02.2020, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 S .4;

Gründe

I.