BAG - Urteil vom 30.04.1975
5 AZR 187/74
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ; TVG § 1 ; 3. VermBG § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge - Vermögenswirksame Leistungen
AuR 1975, 185
BB 1975, 1113
DB 1975, 1800
EzA § 812 BGB Nr. 2
EzBAT TV Vermögenswirksame Leistungen Nr. 1
VersR 1976, 348
WM 1975, 1011
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 05.12.1973 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 422/73
LAG Hamm, vom 22.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 22/74

Vermögensbildung: Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Auflösung eines Vertrags über die Arbeitnehmersparzulage

BAG, Urteil vom 30.04.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 187/74

DRsp Nr. 2007/24723

Vermögensbildung: Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Auflösung eines Vertrags über die Arbeitnehmersparzulage

»1. Ein Arbeitnehmer, der einen Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen vorzeitig prämien- und sparzulagenschädlich auflöst, braucht die vom Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen erhaltenen Sparleistungen nur zurückzuzahlen, wenn der Tarifvertrag die Rückzahlung für diesen Fall vorsieht, oder wenn sich aus dem Tarifvertrag ergibt, daß die Aufrechterhaltung der vermögenswirksamen Anlage vorausgesetzt wird (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BGB). 2. Vermögenswirksame Leistungen sind Lohn in neuartiger Form. Soll dieser Lohn nicht voraussetzungslos und ohne Einschränkung gezahlt werden, muß dies im Tarifvertrag deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht werden. Nimmt der Tarifvertrag lediglich auf die staatlichen Förderungsbestimmungen Bezug, läßt sich daraus allein noch keine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Auflösung des Sparvertrages ableiten. 3. Das Verbot der Barauszahlung tariflich vereinbarter vermögenswirksamer Leistungen soll verhindern, daß sich der Arbeitnehmer die Chance der Vermögensbildung von vornherein abkaufen läßt. Die vorzeitige Auflösung des Sparguthabens ist keine Umgehung des Barauszahlungsverbotes.