LAG Köln - Urteil vom 27.10.2017
4 Sa 1067/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; LKSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1685/16

Vermögensschädigende Handlungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber als KündigungsgrundDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 1067/16

DRsp Nr. 2019/10371

Vermögensschädigende Handlungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber als Kündigungsgrund Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes

1. Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Dazu gehört es auch, diejenigen Tatsachen zu widerlegen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund betreffen und diese entlastende Umstände auszuschließen (BAG, Urteil vom 08.05.2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 30).2. Widerlegung des Rechtfertigungsgrundes im Einzelfall verneint.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2016- 2 Ca 1685/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; LKSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, ein Zwischenzeugnis und Annahmeverzugsvergütung.

Die Beklagte, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt in Köln einen rechtlich selbständigen S -E -Markt im Verbund der M -S Deutschland GmbH. Ein Betriebsrat ist gebildet.

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