LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2020
9 Sa 18/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 915/19

Vermutete Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund nicht erhaltener Einladung zum VorstellungsgesprächKeine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlender fachlicher EignungFachliche Voraussetzungen zum Befähigungsnachweis nach SprengstoffgesetzEntschädigung nach AGG in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 18/20

DRsp Nr. 2021/1140

Vermutete Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund nicht erhaltener Einladung zum Vorstellungsgespräch Keine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung Fachliche Voraussetzungen zum Befähigungsnachweis nach Sprengstoffgesetz Entschädigung nach AGG in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten

Die Verletzung der in § 165 S. 3 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung (s. u.a. BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 13 - 25). Nach § 165 S. 3 SGB IX ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Da das Sprengstoffgesetz (SprengG) nach § 1a Abs. 1 Ziff. 5 SprengG keine Anwendung auf die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder findet, kann allein aus einem fehlenden Befähigungsschein nach § 20 SprengG bei einer Bewerbung als Munitionsfacharbeiter nicht auf eine offensichtlich fehlende fachliche Eignung im Sinne des § 165 S. 3 SGB IX geschlossen werden.