ArbG Potsdam, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 915/19
Vermutete Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund nicht erhaltener Einladung zum VorstellungsgesprächKeine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlender fachlicher EignungFachliche Voraussetzungen zum Befähigungsnachweis nach SprengstoffgesetzEntschädigung nach AGG in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 18/20
DRsp Nr. 2021/1140
Vermutete Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund nicht erhaltener Einladung zum VorstellungsgesprächKeine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlender fachlicher EignungFachliche Voraussetzungen zum Befähigungsnachweis nach SprengstoffgesetzEntschädigung nach AGG in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten
Die Verletzung der in § 165 S. 3 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung (s. u.a. BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, BAGE 156, 107-124, Rn. 13 - 25).Nach § 165 S. 3 SGB IX ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.Da das Sprengstoffgesetz (SprengG) nach § 1a Abs. 1 Ziff. 5 SprengG keine Anwendung auf die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder findet, kann allein aus einem fehlenden Befähigungsschein nach § 20SprengG bei einer Bewerbung als Munitionsfacharbeiter nicht auf eine offensichtlich fehlende fachliche Eignung im Sinne des § 165 S. 3 SGB IX geschlossen werden.
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