BAG - Urteil vom 11.08.2016
8 AZR 375/15
Normen:
SGB IX § 82 S. 2; SGB IX § 82 S. 3; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
AP SGB IX § 82 Nr. 2
AUR 2016, 437
BB 2016, 3124
EzA-SD 2016, 13
EzA-SD 2016, 17
MDR 2016, 13
NJW 2017, 1563
NJW 2017, 9
NZA 2016, 6
NZA 2017, 43
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 41 vom 11.08.2016
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1374/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8338/13

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Diskriminierung wegen der SchwerbehinderungBenachteiligungsvebot wegen Behinderung und dazu erforderlicher KausalzusammenhangRechtsfolgen eines unterbliebenen Vorstellungsgesprächs mit einem schwerbehinderten Menschen

BAG, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 375/15

DRsp Nr. 2016/14949

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung Benachteiligungsvebot wegen Behinderung und dazu erforderlicher Kausalzusammenhang Rechtsfolgen eines unterbliebenen Vorstellungsgesprächs mit einem schwerbehinderten Menschen

Den öffentlichen Arbeitgeber trifft in einem Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der/die schwerbehinderte Bewerber/in offensichtlich fachlich ungeeignet iSv. § 82 Satz 3 SGB IX ist. Der öffentliche Arbeitgeber muss aber bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss oder ob er nach § 82 Satz 3 SGB IX von der Verpflichtung zur Einladung befreit ist. Diese Prüfung und Entscheidung muss der/die schwerbehinderte Bewerber/in dem öffentlichen Arbeitgeber durch entsprechende Angaben zu seinem/ihrem fachlichen Leistungsprofil in der Bewerbung bzw. den beigefügten Bewerbungsunterlagen ermöglichen. Kommt der/die Bewerber/in dieser Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, geht dies regelmäßig zu seinen/ihren Lasten. Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Orientierungssätze: