ArbG Frankfurt/Main, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8338/13
Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Diskriminierung aufgrund Behinderung
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1374/14
DRsp Nr. 2018/10531
Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Diskriminierung aufgrund Behinderung
Orientierungssätze:Entschädigungsanspruch nach § 15AGG - öffentlicher Dienst und unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch
1. Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 S. 2 SGB IX) besteht nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Der schwerbehinderte Bewerber muss hingegen bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.2. Ob ein Bewerber offensichtlich nicht die notwendige fachliche Eignung hat, beurteilt sich nach den Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen für die zu besetzende Stelle und den einzelnen Aufgabengebieten. Diese Erfordernisse werden von den in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmalen konkretisiert.3. Die Anforderung langjähriger Berufs- und Führungserfahrung ist bei einem Bewerber, der acht Jahre lang als technischer Leiter oder stellvertretender Betriebsleiter tätig war, nicht offensichtlich nicht gegeben.
Tenor
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