Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der S. E. A. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Diese stand mit der beklagten Bank in Geschäftsbeziehungen.
Nachdem die Gemeinschuldnerin die ihr eingeräumte Grenze für einen Kredit in laufender Rechnung überschritten hatte und eine dafür zunächst gestellte, befristete Bürgschaft nicht verlängert worden war, schrieb die Beklagte der Gemeinschuldnerin unter dem Datum des 11. September 1991:
"... die Kreditlinien auf dem obengenannten Girokonto waren bis zum 30. Juli 1991 befristet.
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