BGH - Urteil vom 27.04.1995
IX ZR 147/94
Normen:
KO § 30 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1314
BGHR KO § 30 Zahlungseinstellung 5
BGHR KO § 30 Zahlungseinstellung 6
DB 1995, 2210
DRsp IV(438)274a-b
KTS 1995, 515
MDR 1996, 162
NJW 1995, 2103
WM 1995, 1113
ZIP 1995, 929
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Vermutung der Kenntnis der Zahlungseinstellung nach Fälligstellung eines Kredits durch eine Bank

BGH, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen IX ZR 147/94

DRsp Nr. 1995/5392

Vermutung der Kenntnis der Zahlungseinstellung nach Fälligstellung eines Kredits durch eine Bank

»a) Kenntnis der Zahlungseinstellung ist für denjenigen zu vermuten, der die zugrundeliegenden Tatsachen kennt, an die jedermann mit seiner Verkehrserfahrung verständigerweise die Erwartung knüpft, daß der Schuldner wesentliche Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können. b) Fordert eine Bank unter Fristsetzung und Androhung von Zwangsmitteln die Rückzahlung eines gekündigten Kredits von erheblicher Höhe, weil sie den Schuldner nicht mehr für kreditfähig hält, so steht die lediglich theoretische Möglichkeit, daß der Schuldner noch irgendwoher Kredit erhält, der Kenntnis seiner Zahlungseinstellung grundsätzlich nicht entgegen.«

Normenkette:

KO § 30 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der S. E. A. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Diese stand mit der beklagten Bank in Geschäftsbeziehungen.

Nachdem die Gemeinschuldnerin die ihr eingeräumte Grenze für einen Kredit in laufender Rechnung überschritten hatte und eine dafür zunächst gestellte, befristete Bürgschaft nicht verlängert worden war, schrieb die Beklagte der Gemeinschuldnerin unter dem Datum des 11. September 1991:

"... die Kreditlinien auf dem obengenannten Girokonto waren bis zum 30. Juli 1991 befristet.