BAG - Urteil vom 25.06.2020
8 AZR 75/19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX (i.d.F. bis 29.12.2016) § 82 S. 2; SFB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) § 81 Abs. 2 S. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
AP SGB IX § 82 Nr. 4
ArbRB 2020, 230
ArbRB 2020, 368
AuR 2020, 378
AuR 2021, 41
BAGE 171, 176
BB 2020, 2612
EzA SGB IX § 82 Nr. 4
EzA-SD 2020, 9
MDR 2021, 175
NZA 2020, 1626
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18 vom 25.06.2020
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1643/17
ArbG Berlin, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 10367/16

Vermutung einer Ungleichbehandlung bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum VorstellungsgesprächEinladung zum Vorstellungsgespräch bei mehreren zeitgleich ausgeschriebenen Stellen mit identischem Anforderungsprofil

BAG, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 75/19

DRsp Nr. 2020/9313

Vermutung einer Ungleichbehandlung bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch Einladung zum Vorstellungsgespräch bei mehreren zeitgleich ausgeschriebenen Stellen mit identischem Anforderungsprofil

1. Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung auch bei einer internen Stellenbesetzung verpflichtet, eine/n schwerbehinderte/n interne/n Bewerber/in, dem/der die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. 2. Sind etwa zeitgleich mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil zu besetzen und führt dieselbe für die Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers für die Stellen ein identisch ausgestaltetes Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch, reicht es aus, den/die schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch für eine der zu besetzenden Stellen einzuladen, auf die diese/r sich beworben hat. Orientierungssätze: 1. Nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung, ist der öffentliche Arbeitgeber auch bei internen Stellenbesetzungen grundsätzlich verpflichtet, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (Rn. 31).