LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.11.2020
L 1 SF 3593/20 RH
Normen:
SGB X § 9 S. 2; SGB X § 21 Abs. 1; SGB X § 21 Abs. 3 S. 1 und S. 4; SGB X § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB X § 100;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 2069/20

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch das Sozial- oder VerwaltungsgerichtKeine Erforderlichkeit der vorherigen Ladung zu einem Vernehmungstermin durch die Behörde

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen L 1 SF 3593/20 RH

DRsp Nr. 2021/214

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht Keine Erforderlichkeit der vorherigen Ladung zu einem Vernehmungstermin durch die Behörde

Die (Versorgungs-)behörde ist nicht verpflichtet, vor Stellung eines Ersuchens um richterliche Vernehmung eines Zeugen im Verwaltungsverfahren an das Sozialgericht über die mehrfache Bitte um eine schriftliche Aussage hinaus den zur Auskunft verpflichteten Arzt zu einem Vernehmungstermin bei der Behörde zu laden, um ihn auf diese Weise zu einer Aussage zu veranlassen.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.10.2020, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 23.07.2020 auf Vernehmung der Fachärztin für Dermatologie A. M. C.-S. als Zeugin abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Heilbronn zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB X § 9 S. 2; SGB X § 21 Abs. 1; SGB X § 21 Abs. 3 S. 1 und S. 4; SGB X § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB X § 100;

Gründe

1. Das Land Baden-Württemberg/Landkreis Heilbronn, dort Sozial- und Versorgungsamt (Ast.) hat am 27.07.2020 beim Sozialgericht (SG) Heilbronn den Antrag gestellt, in der Schwerbehindertensache der Frau I. H., geboren am ...1958, K.-straße, 7XXXX H., die behandelnde Ärztin Frau C.-S., Fachärztin für Dermatologie, tätig in L., als Zeugin zu vernehmen.