Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der am 29.10.1959 geborene und verheiratete Kläger, der drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit dem 01.05.1987 bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellter beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (
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