LAG Hamm - Urteil vom 02.06.2005
15 Sa 126/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 53 Abs. 3 § 54 Abs. 1 ; SGB IX § 85 § 91 Abs. 3, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 1 Ca 2125/04 - 16.11.2004,

Vernichtung von Polizeiakten durch Sachbearbeiter der Bußgeldstelle - fristlose Kündigung des Schwerbehinderten schon bei fristgerechter Mitteilung der Entscheidung des Integrationsamtes an Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 126/05

DRsp Nr. 2005/18724

Vernichtung von Polizeiakten durch Sachbearbeiter der Bußgeldstelle - fristlose Kündigung des Schwerbehinderten schon bei fristgerechter Mitteilung der Entscheidung des Integrationsamtes an Arbeitgeber

1. Die Vernichtung von Polizeianzeigen durch einen Sachbearbeiter der Bußgeldstelle ist eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten.2. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten gemäß § 91 SGB IX schon dann erklären, wenn ihm das Integrationsamt die Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat; einer vorherigen Zustellung der Entscheidung bedarf es nicht.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 53 Abs. 3 § 54 Abs. 1 ; SGB IX § 85 § 91 Abs. 3, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Der am 29.10.1959 geborene und verheiratete Kläger, der drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit dem 01.05.1987 bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellter beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c der Vergütungsordnung zum BAT. Diese betrug zuletzt im Monat durchschnittlich 3.300,00 EUR brutto.