EuGH - Urteil vom 27.11.1997
Rs C-57/96
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchstabe g ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-6689
EuroAS 1998, 31
EuZW 1999, 512
NZA 1998, 91
SGb 1998, 2700
Vorinstanzen:
Nederlandse Raad van State - Zwischenurteil vom 22.02.1996,

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistung bei Arbeitslosigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Soziale Vergünstigung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Wohnortvoraussetzung

EuGH, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen Rs C-57/96

DRsp Nr. 2004/10503

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistung bei Arbeitslosigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Soziale Vergünstigung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Wohnortvoraussetzung

[H. Meints gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij] 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist auf eine Entschädigungsregelung nicht anwendbar, nach der in der Landwirtschaft tätige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Flächenstillegungen ihres früheren Arbeitgebers beendet worden ist, eine einmalige Leistung erhalten, deren Höhe sich ausschließlich nach dem Alter des Berechtigten richtet und die zurückzuzahlen ist, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut ein Arbeitsverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber eingeht.