LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2023
2 Ta 275/23
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 120a Abs. 2;
Fundstellen:
AA 2024, 36
FA 2024, 84
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 04.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1686/21

Verpflichtung der Prozesskostenhilfe gewährenden Partei zur unverzüglichen Mitteilung über eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von mehr als 100,00 Euro brutto monatlich; Tatsächliche Einkünfte in Geld und Geldeswert als Grundlage der Berechnung des Einkommens

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 275/23

DRsp Nr. 2024/34

Verpflichtung der Prozesskostenhilfe gewährenden Partei zur unverzüglichen Mitteilung über eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von mehr als 100,00 € brutto monatlich; Tatsächliche Einkünfte in Geld und Geldeswert als Grundlage der Berechnung des Einkommens

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.08.2023 – 4 Ca 1686/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 120a Abs. 2;

Gründe

I.