VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2017
12 C 16.1693
Normen:
VwGO § 123; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 41 Abs. 1; SGB VIII § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 E 16.1082

Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur stationären Unterbringung eines jungen Volljährigen im Wege der einstweiligen Anordnung; Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines vorläufigen Rechtsschutzantrags bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 12 C 16.1693

DRsp Nr. 2017/7093

Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur stationären Unterbringung eines jungen Volljährigen im Wege der einstweiligen Anordnung; Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines vorläufigen Rechtsschutzantrags bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 123; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 41 Abs. 1; SGB VIII § 41 Abs. 2;

Gründe

Die Bevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit ihrer Beschwerde unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2016 (2 BvR 2231/13 - [...]) gegen Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. August 2016, mit dem dem Antragsteller für seinen Antrag, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Fortsetzung seiner stationären Unterbringung in der therapeutisch-heilpädagogischen Wohngruppe "K." für weitere vier Monate anzuordnen, die Gewähr von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten versagt worden ist.

Die zulässige Beschwerde hat indes keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstäben zu Recht abgelehnt.