BGH - Urteil vom 20.03.2020
V ZR 61/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 95 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 847
MDR 2020, 788
NZM 2020, 854
NotBZ 2020, 296
VersR 2020, 853
WM 2021, 1101
ZIP 2020, 2582
ZMR 2020, 895
r+s 2020, 407
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/18
OLG Hamm, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 104/18

Verpflichtung des Verkäufers eines bebauten Grundstücks zur Unterrichtung des Käufers über das Nichtbestehen einer Gebäudeversicherung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund von Unwetterschäden an einem Gebäude

BGH, Urteil vom 20.03.2020 - Aktenzeichen V ZR 61/19

DRsp Nr. 2020/7071

Verpflichtung des Verkäufers eines bebauten Grundstücks zur Unterrichtung des Käufers über das Nichtbestehen einer Gebäudeversicherung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund von Unwetterschäden an einem Gebäude

a) Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebensowenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist.b) Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages, dass eine Gebäudeversicherung besteht und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 95 Abs. 1;

Tatbestand