LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2020
L 24 KA 11/17
Normen:
EKV-Z a.F. § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 55/15

Verpflichtung einer kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen VertragszahnarztAnsprüche von Ersatzkassen gegen einen Vertragszahnarzt aufgrund mangelhafter prothetischer und kieferorthopädischer Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen L 24 KA 11/17

DRsp Nr. 2021/1609

Verpflichtung einer kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Vertragszahnarzt Ansprüche von Ersatzkassen gegen einen Vertragszahnarzt aufgrund mangelhafter prothetischer und kieferorthopädischer Leistungen

1. Nach der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Rechtslage wurden von den kassenzahnärztlichen Vereinigungen auch Ansprüche von Ersatzkassen gegen einen Vertragszahnarzt auf Grund mangelhafter prothetischer und kieferorthopädischer Leistungen festgestellt. 2. Im Ersatzkassenbereich war die jeweils zuständige kassenzahnärztliche Vereinigung die richtige Stelle, um gegen einen Vertragszahnarzt einen Regress wegen einer mangelhaften prothetischen Versorgung festzusetzen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, die dieser selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EKV-Z a.F. § 21 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beigeladenen.