OLG Hamm - Urteil vom 03.03.2017
12 U 104/16
Normen:
UKlaG § 2 Abs. 1; AGG § 19; Bus-Fahrgastrechte-VO Art. 9; BGB § 305;
Fundstellen:
MDR 2017, 16
MDR 2017, 693
NJW-RR 2017, 684
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 359/15

Verpflichtung eines Verkehrsunternehmens zur Mitnahme sogenannter E-Scooter in Straßenbahnen und Bussen

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 12 U 104/16

DRsp Nr. 2017/4040

Verpflichtung eines Verkehrsunternehmens zur Mitnahme sogenannter E-Scooter in Straßenbahnen und Bussen

1. Die Pressemitteilung eines Verkehrsunternehmens, in ihren Straßenbahnen und Bussen zukünftig keine E-Scooter (Elektromobile) zu transportieren, stellt sich nicht als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar.2. § 19 AGG ist kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG.3. Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO enthält keine Regelungen über die Beförderung von Sachen. Daher verstößt die Nichtmitnahme von E-Scootern (Elektromobilen) in Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht gegen diese Vorschrift.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UKlaG § 2 Abs. 1; AGG § 19; Bus-Fahrgastrechte-VO Art. 9; BGB § 305;

Gründe

A.

1. 2. 3.