Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 25 758,86 Euro festgesetzt.
I
Im Streit ist die Verpflichtung der Klägerin zum Kostenersatz als Erbin in Höhe von 25 758,86 Euro.
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