BSG - Beschluss vom 15.07.2020
B 8 SO 37/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 102;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 39/17
SG Chemnitz, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 209/15

Verpflichtung zum Kostenersatz für ungedeckte Kosten einer Unterbringung in einem SeniorenwohnheimGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 37/20 B

DRsp Nr. 2020/12016

Verpflichtung zum Kostenersatz für ungedeckte Kosten einer Unterbringung in einem Seniorenwohnheim Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 25 758,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 102;

Gründe

I

Im Streit ist die Verpflichtung der Klägerin zum Kostenersatz als Erbin in Höhe von 25 758,86 Euro.