BSG - Beschluss vom 20.10.2020
B 8 SO 75/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 1075/20
SG Mannheim, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 2608/18

Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Einkommens- und VermögensverhältnisseVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 75/20 B

DRsp Nr. 2020/16564

Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit steht die Verpflichtung des Klägers, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.

Die Mutter des Klägers erhielt seit 2010 bis zu ihrem Tod im November 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von der Beklagten. Die Beklagte forderte den Kläger auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen (Bescheid vom 24.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 15.8.2018). Die Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Mannheim vom 20.2.2020; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 24.6.2020). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nach § 117 SGB XII zur Auskunft verpflichtet.