Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Im Streit steht die Verpflichtung des Klägers, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Die Mutter des Klägers erhielt seit 2010 bis zu ihrem Tod im November 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von der Beklagten. Die Beklagte forderte den Kläger auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen (Bescheid vom 24.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 15.8.2018). Die Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Mannheim vom 20.2.2020; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 24.6.2020). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nach § 117 SGB XII zur Auskunft verpflichtet.
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