BSG - Beschluss vom 15.06.2018
B 14 AS 372/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1947/17
SG Stuttgart, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2320/16

Verpflichtung zur Beantragung von Altersrente als vorrangige LeistungVerhältnis von Leistungen nach dem SGB II und SGB VI

BSG, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 372/17 B

DRsp Nr. 2018/9776

Verpflichtung zur Beantragung von Altersrente als vorrangige Leistung Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und SGB VI

Können Zahlungsansprüche nur auf Ansprüche nach dem SGB II gestützt werden, lässt dies im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger rentenrechtliche Ansprüche nach dem SGB VI unberührt.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2017 - L 7 AS 1947/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I