BSG - Beschluss vom 17.12.2019
B 8 SO 8/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 248/17
SG Berlin, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 265/17

Verpflichtung zur Beantragung von Wohngeld zur Abwendung von Bedürftigkeit nach dem SGB XIIVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFortwirkender Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 8/19 B

DRsp Nr. 2020/2324

Verpflichtung zur Beantragung von Wohngeld zur Abwendung von Bedürftigkeit nach dem SGB XII Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fortwirkender Verfahrensmangel

Ein fortwirkender Verfahrensmangel liegt vor, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das LSG das Prozessurteil des SG bestätigt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit ist die Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zu beantragen, um Bedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) abzuwenden.