LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.12.2020
L 28 BA 109/18
Normen:
SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 576
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 684/14

Verpflichtung zur Bescheidung eines WiderspruchsUntätigkeit der WiderspruchsbehördeVerwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Untätigkeitsklage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen L 28 BA 109/18

DRsp Nr. 2021/1392

Verpflichtung zur Bescheidung eines Widerspruchs Untätigkeit der Widerspruchsbehörde Verwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Untätigkeitsklage

Je länger eine Untätigkeit andauert, umso geringere Anforderungen gelten für das Umstandsmoment unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Untätigkeitsklage; das Umstandsmoment setzt aber voraus, dass dem Beteiligten eine frühere bzw. rechtzeitige Geltendmachung des Rechts möglich, zumutbar und von ihm auch zu erwarten gewesen wäre.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Untätigkeit der Beklagten vorliegt.