BSG - Beschluss vom 11.10.2018
B 5 RE 7/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2/9 R 60/14
SG Lüneburg, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 318/13

Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit als selbstständiger TennislehrerGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich bereits geklärte RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 7/18 B

DRsp Nr. 2018/16421

Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit als selbstständiger Tennislehrer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.2. In einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf. des BVerfG zu einer Rechtsfragen substantiiert vorgetragen werden, dass dazu noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: