BSG - Beschluss vom 12.12.2019
B 8 SO 29/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 124/19
SG Karlsruhe, vom 27.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 3247/18

Verpflichtung zur Weiterleitung eines Antrags auf existenzsichernde SozialleistungenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrenzen einer Gehörsrüge

BSG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 29/19 B

DRsp Nr. 2020/2317

Verpflichtung zur Weiterleitung eines Antrags auf existenzsichernde Sozialleistungen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grenzen einer Gehörsrüge

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit ist noch die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterleitung eines Antrags auf existenzsichernde Sozialleistungen an das Jobcenter der Stadt K.

Der 1987 geborene Kläger hatte am 10.6.2015 einen Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe beim Sozialamt des Beklagten gestellt, den dieser unter Verweis auf die Leistungsberechtigung des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zwar abgelehnt (Bescheid vom 15.6.2015; Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015), mit Schreiben vom 15.7.2015 zugleich aber auch an das Jobcenter der Stadt K weitergeleitet hat. Leistungen sind dem Kläger nicht erbracht worden.