OLG Köln - Urteil vom 29.06.2022
11 U 33/20
Normen:
BGB § 635; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 327/18

Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses für eine MängelbeseitigungNachforderungen aufgrund einer rechtskräftig festgestellten VorschusspflichtGeltendmachung eines weiteren Vorschusses

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 11 U 33/20

DRsp Nr. 2022/11107

Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses für eine Mängelbeseitigung Nachforderungen aufgrund einer rechtskräftig festgestellten Vorschusspflicht Geltendmachung eines weiteren Vorschusses

Stellt sich im Zuge der Vorbereitung der Sanierung heraus, dass der aufgrund eines Urteils gezahlte Vorschuss nicht auskömmlich ist, kann grundsätzlich schon vor der Sanierung ein weiterer Vorschuss geltend gemacht werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Vorschussklage teilweise abgewiesen wurde und dies den Grund der Nachforderung erfasst.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.01.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin des 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 327/18 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, über die in diesem Urteil titulierte Summe hinaus

1.

an die Klägerin weitere 17.962,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen;

2.

an die Klägerin 1.171,67 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte alleine.