LAG Berlin - Urteil vom 07.11.1995
12 Sa 68/95
Normen:
TV Ang-O (Deutsche Bundespost) § 16 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 114
AuA 1996, 364
AuR 1996, 231
NJ 1996, 336
RAnB 1996 Nr. 104
RAnB 1996, 144
ZTR 1996, 215

Verpflichtungserklärung zu einer Tätigkeit für das MfS - Anerkennung von Beschäftigungszeiten

LAG Berlin, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 68/95

DRsp Nr. 1996/29050

Verpflichtungserklärung zu einer Tätigkeit für das MfS - Anerkennung von Beschäftigungszeiten

»Die bloße Abgabe einer Verpflichtungserklärung (ohne eine nachfolgende Tätigkeit) begründet nicht den Ausschlußtatbestand sämtlicher wortgleicher Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, wonach »Zeiten jeglicher Tätigkeiten für das MfS« auf die tarifliche Beschäftigungszeit nicht anzurechnen sind.«

Normenkette:

TV Ang-O (Deutsche Bundespost) § 16 ; TVG § 1 ;

Sachverhalt:

Die Beklagte (Bekl.) erkennt zugunsten des Klägers (Kl.), der seit 21.6.1958 bei der Deutschen Post der ehemaligen DDR tätig war, als Postdienstzeit i.S. von § 16 TV Ang-O nur die Zeit ab 7.6.1980 an, weil sie - entgegen der Auffassung des Kl. - davon aus geht, der Kl. sei als Inoffizieller Mitarbeiter für das MfS tätig gewesen, so daß die vor dem 7.6.1980 liegenden Zeiten gemäß Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O von der Berücksichtigung als Postdienst ausgeschlossen seien.

Durch Urteil vom 24.1.1995 hat das ArbG Berlin zugunsten des Kl. festgestellt, daß die Bekl. verpflichtet ist, auch die Zeit vom 21.6.1958 bis 7.6.1980 als Postdienstzeit anzuerkennen.