BSG - Beschluss vom 13.08.2018
B 13 R 123/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 25/17
SG Augsburg, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 860/16

Verrechnung einer rückständigen Beitragsforderung einer Berufsgenossenschaft mit RegelaltersrenteGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenPauschale Behauptung einer VerfassungswidrigkeitVerständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes

BSG, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen B 13 R 123/18 B

DRsp Nr. 2018/13753

Verrechnung einer rückständigen Beitragsforderung einer Berufsgenossenschaft mit Regelaltersrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Pauschale Behauptung einer Verfassungswidrigkeit Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderung an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes

1. Wird im Rahmen einer Grundsatzrüge ein Verfassungsverstoß gerügt, darf sich die Beschwerdebegründung nicht auf die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt.2. Des Weiteren gehört eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.3. Das Revisionsgerichts muss sich im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und den Akten keinesfalls selbst heraussuchen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.